Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 27 Innovations- und Netzwerkrat
(1) Die Medizinische Universität richtet zur strategischen Ausrichtung der Modellregion Gesundheit Lausitz einen Innovations- und Netzwerkrat ein.
(2) Aufgabe des Innovations- und Netzwerkrates ist es insbesondere, Kommunikation und Kooperation innerhalb des IUC zu fördern, sich auf einen strategischen Rahmen für die Durchführung gemeinsamer Projekte, insbesondere in den Bereichen gesundheitliche und pflegerische Versorgung, Fachkräftesicherung und Digitalisierung des Gesundheitswesens, zu verständigen und diesen fortlaufend weiterzuentwickeln. Darüber hinaus gibt der Innovations- und Netzwerkrat Empfehlungen an den Wissenschaftssenat oder die von ihm eingesetzten Ausschüsse für den Einsatz von Mitteln der Medizinischen Universität, die zur Förderung der Vernetzung mit der Modellregion Gesundheit Lausitz zur Verfügung stehen. Das Nähere zu den Aufgaben ist im Einvernehmen mit dem Innovations- und Netzwerkrat durch Satzung zu regeln.
(3) Mitglieder des Innovations- und Netzwerkrats sind der Wissenschaftliche Vorstand, der Vorstand Krankenversorgung, der Pflegevorstand und der Digitalisierungsvorstand. Die oder der Vorstandsvorsitzende hat den Vorsitz im Innovations- und Netzwerkrat inne. Der Innovations- und Netzwerkrat setzt sich darüber hinaus aus Akteurinnen und Akteuren der Modellregion Gesundheit Lausitz, die an der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung und der Entwicklung und Sicherstellung gesundheits- und pflegerelevanter Angebote beteiligt sind, zusammen. Dies umfasst neben den unmittelbar für die Sicherstellung der Versorgung Verantwortlichen auch Akteurinnen und Akteure, die Finanzverantwortung und Trägerverantwortung innehaben sowie Vertreterinnen und Vertreter der Landkreise, Gemeinden und Ämter. Der Vorstand kann einer Akteurin oder einem Akteur auf ihren oder seinen Antrag den Status eines Mitglieds des Innovations- und Netzwerkrats verleihen. Dies gilt auch für Mitglieder und Angehörige der Medizinischen Universität. Vertreterinnen und Vertretern der Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße/Sprjewja-Nysa sowie der kreisfreien Stadt Cottbus/ Chóśebuz ist auf Antrag der Status eines Mitglieds des Innovations- und Netzwerkrats zu verleihen.
(4) Die Angelegenheiten des Innovations- und Netzwerkrats werden, soweit sie nicht von einem anderen nach der Satzung zuständigen Mitglied zu besorgen sind, durch Beschlussfassung geordnet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Innovations- und Netzwerkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.