Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 28 Ethikkommission

(1) Die vom Wissenschaftssenat einzurichtende Ethikkommission der Medizinischen Universität nach § 70 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes berät die Mitglieder und Angehörigen der Medizinischen Universität insbesondere auch über die mit der Durchführung von Forschungsvorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen. Die Ethikkommission ist interdisziplinär zu besetzen. Die Mitglieder der Ethikkommission unterliegen in dieser Funktion keinerlei Weisungen der Organe oder Gremien der Medizinischen Universität.

(2) Die Ethikkommission nach Absatz 1 kann zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Ethikkommission der Landesärztekammer Brandenburg zusammenarbeiten. Im Falle der Zusammenarbeit versichert die Medizinische Universität das Haftungsrisiko aus den Aufgaben nach Satz 1 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine Haftungssumme in Höhe von fünf Millionen Euro. Der Abschluss und der Bestand der Versicherung sind gegenüber der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde nachzuweisen. Ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Satz 2 nicht möglich, hat die Medizinische Universität angemessene Rückstellungen zur Abdeckung eines eventuellen Haftungsfalles zu bilden.

(3) Das Nähere zu den Aufgaben, der Bildung, der Zusammensetzung, der Verfahrensordnung und der Finanzierung der Ethikkommission nach Absatz 1 regelt die Medizinische Universität durch Satzung. Diese bedarf der Genehmigung durch die für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 27 § 29