Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 6 Hochschulklinikplanung

(1) Die Medizinische Universität weist in ihrer Hochschulklinikplanung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre sowie System- und Zukunftsaufgaben erforderlichen Bedarfe in der Krankenversorgung und deren Deckung durch die Medizinische Universität aus. Die Hochschulklinikplanung umfasst auch die mit der Medizinischen Universität verbundenen Schulen für Gesundheitsberufe.

(2) Die Hochschulklinikplanung wird durch den Vorstand aufgestellt und bedarf der Genehmigung durch den Aufsichtsrat. Der Vorstand ist verpflichtet, die für die Hochschulen und die für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden in die Aufstellung der Hochschulklinikplanung einzubeziehen. Die Einbeziehung erstreckt sich insbesondere auf die Berücksichtigung der Belange von Forschung, Lehre und System- und Zukunftsaufgaben sowie der Versorgungsbedarfe und die Abstimmung der Hochschulklinikplanung mit der Krankenhausplanung. Der Vorstand legt der für die Hochschulen und der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden die aufgestellte Hochschulklinikplanung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vor. Die aufgestellte Hochschulklinikplanung ist dem Aufsichtsrat zusammen mit den Stellungnahmen zuzuleiten.

(3) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde stellt die durch den Aufsichtsrat genehmigte Hochschulklinikplanung durch schriftlichen Bescheid fest (Feststellungsbescheid). Der Feststellungsbescheid legt den Versorgungsauftrag der Medizinischen Universität fest. Bis zum erstmaligen Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 gilt der Feststellungsbescheid nach § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung fort.

§ 5 § 7