Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 9 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Medizinischen Universität richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung, mit Ausnahme der §§ 7, 48, 49 und 55, die entsprechende Anwendung finden. Für die Einwilligungen in § 48 der Landeshaushaltsordnung ist die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde zuständig. Die Wirtschaftsführung der Medizinischen Universität unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung.

(2) Die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich Drittmittel, einerseits sowie die Mittel für Krankenversorgung andererseits sind gesondert zu bewirtschaften. Ein Verlustausgleich oder die Übertragung von Überschüssen zwischen den Wirtschaftskreisen ist ausgeschlossen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan. Für jedes Geschäftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan, bestehend aus getrennten Finanz- und Erfolgsplänen für Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits, aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im laufenden Geschäftsjahr bei wesentlichen Änderungen anzupassen. Dem Wirtschaftsplan ist ein Ausblick auf die Unternehmensplanung für die nächsten fünf Jahre anzufügen. Das Nähere regelt die Grundlagensatzung.

(4) In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres sind der Jahresabschluss und der Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften der für die Buchführung von Krankenhäusern geltenden Bundesgesetze und der dazu erlassenen Rechtsverordnung aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Im Jahresabschluss sind zusätzlich die Wirtschaftskreise nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden getrennt auszuweisen.

(5) Nach erfolgter Prüfung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang dem Aufsichtsrat zusammen mit einer Gesamtbilanz zur Feststellung und Entlastung vorzulegen. Ein Beschluss des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses hat bis zum Ende des dritten Quartals zu erfolgen.

(6) Die Medizinische Universität kann getrennt nach Wirtschaftskreisen Rücklagen bilden.

§ 8 § 10