Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 8 Finanzierung, Zuständigkeit, Gewährträgerschaft, Auflösung, Verordnungsermächtigungen
(1) Die Medizinische Universität verfolgt in der Krankenversorgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 ( BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Durch Satzung ist vorzusehen, dass die Medizinische Universität in der Krankenversorgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Der Medizinischen Universität wird die Satzung in Anlage 2 zu diesem Gesetz als erste Satzung nach Satz 2 gegeben.
(2) Die Medizinische Universität deckt ihre Aufwendungen in der Krankenversorgung durch Entgelte und sonstige Erträge aus der Krankenversorgung.
(3) Das Land stellt der Medizinischen Universität für die öffentlichen Aufgaben in Forschung und Lehre und sonstige nicht voll vergütete betriebsnotwendige Kosten Mittel nach Maßgabe des Landeshaushalts auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Verfügung. Als Nachweis der Verwendung dieser Mittel dient der testierte und vom Aufsichtsrat zu genehmigende Jahresabschluss.
(4) Das Land stellt der Medizinischen Universität für die Beihilfeleistungen nach § 62 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29 S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die sonstigen Leistungen nach dem Landesbeamtengesetz Mittel nach Maßgabe des Landeshaushalts auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Verfügung.
(5) Das Land stellt der Medizinischen Universität weiter Mittel für
die Versorgungsleistungen nach § 4 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die erforderlichen Zuführungen an das Sondervermögen Versorgungsfonds des Landes Brandenburg,
die Abfindungszahlungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010 (GVBl. I Nr. 27; 2011 I Nr. 5) oder nach § 83 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes und
die Beiträge zur Nachversicherung nach § 8 und §§ 181 bis 186a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
nach Maßgabe des Landeshaushalts auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Verfügung. Ist die Medizinische Universität Empfängerin von Abfindungszahlungen nach Satz 1 Nummer 3, leitet sie diese ungeschmälert und unverzüglich an das Land weiter.
(6) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung
die Pensionsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes für die Versorgungsberechtigten der Medizinischen Universität zu bestimmen,
die nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen,
die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beamtenbesoldung, der Beihilfe und der sonstigen Leistungen nach dem Landesbeamtengesetz auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen sowie
die Zuständigkeit der Medizinischen Universität zum Erlass von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung der Medizinischen Universität vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf eine andere öffentliche Stelle zu übertragen.
In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Angelegenheiten der Versorgung und der Nachversicherung bestimmt werden.
(7) Das Land stellt der Medizinischen Universität für Investitionen im Bereich Forschung und Lehre sowie im Bereich Krankenversorgung Mittel nach Maßgabe des Landeshaushalts auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Verfügung. Als Nachweis der Verwendung dieser Mittel dient der testierte und vom Aufsichtsrat zu genehmigende Jahresabschluss. Abweichend von Satz 1 werden die Mittel für Investitionen im Bereich Krankenversorgung bis zum 31. Dezember 2024 ausschließlich nach den Vorschriften des Abschnitts 3 sowie § 35 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes zur Verfügung gestellt.
(8) Die Mittel im Sinne der Absätze 3 bis 7 werden in Form von Zuschüssen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung dieser Zuschüsse und des Körperschaftsvermögens richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die Zuschüsse nach Satz 1 fallen mit ihrer Zuführung in das Körperschaftsvermögen der Medizinischen Universität. § 9 Absatz 2 ist zu beachten. Die Zahlung des Landeszuschusses erfolgt auf Anforderung der Medizinischen Universität in Höhe des tatsächlichen kassenmäßigen Bedarfs über ein Konto der Medizinischen Universität. Zum 30. November nicht angeforderte Mittel sind bis Ende des Haushaltsjahres an die Medizinische Universität auszuzahlen und stehen ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben überjährig zur Verfügung.
(9) Die Medizinische Universität hat die Ansprüche ihrer Beschäftigten auf Zahlung der Vergütung vorrangig zu befriedigen.
(10) Können bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden, darf die Medizinische Universität Betriebsmittelkredite aufnehmen. Diese dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde eine höhere Kreditaufnahme zulassen.
(11) Darüber hinaus können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufgenommen werden, für deren Rückzahlung längstens der Zeitraum der technischen Nutzungsdauer, maximal ein Zeitraum von 30 Jahren, vorzusehen ist.
(12) Die Summe aller Kredite darf 50 Prozent des im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals zuzüglich der Sonderposten aus Zuschüssen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens nicht überschreiten. Die kreditäre Finanzierung von Forschung und Lehre ist unzulässig.
(13) Wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Medizinischen Universität nicht zu erlangen ist, haftet das Land Brandenburg als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Medizinischen Universität unbeschränkt (Gewährträgerschaft).
(14) Bei Auflösung der Medizinischen Universität fällt ihr Vermögen an das Land Brandenburg, soweit es nicht im Rahmen der Ausstattung der Stadt Cottbus/ Chóśebuz zur Erfüllung der ihr obliegenden kommunalen Aufgaben in der Krankenversorgung an sie zu übertragen ist. Das Nähere kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann die weitere Regelung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zugelassen werden.