Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

BbgVBauV

§ 20 Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandfallsteuerung der Aufzüge

(1) Verkaufsstätten müssen Feuerlöschanlagen haben. Dies gilt nicht für

erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Nummer 3,

sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Nummer 4.

Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 Meter unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 500 Quadratmeter haben.

(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden;

Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automa-

tische Brandmelder kann verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten; Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und

Alarmierungsanlagen , durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.

(3) In Verkaufsstätten, für die Brandmeldeanlagen vorgeschrieben sind, müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird.

Einzelnorm

§ 19 § 21