Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung
BbgVBauV§ 21 Sicherheitsstromversorgung
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
Sicherheitsbeleuchtung,
Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
Feuerlöschanlagen ,
Rauchabzugsanlagen,
Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zum Beispiel Rolltore),
Brandmeldeanlagen,
Alarmierungsanlagen .
Einzelne sicherheitstechnische Anlagen können auch an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
Einzelnorm