Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

BbgVBauV

§ 21 Sicherheitsstromversorgung

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

Sicherheitsbeleuchtung,

Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,

Feuerlöschanlagen ,

Rauchabzugsanlagen,

Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zum Beispiel Rolltore),

Brandmeldeanlagen,

Alarmierungsanlagen .

Einzelne sicherheitstechnische Anlagen können auch an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

Einzelnorm

§ 20 § 22