Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung
BbgVBauV§ 22 Lage der Verkaufsräume
Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 Meter unter der Geländeoberfläche liegen.
Einzelnorm