Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung
BbgVBauV§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Feuerlöschanlagen .
Einzelnorm