Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

BbgVBauV

§ 4 Außenwände

Außenwände müssen bestehen aus

nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen ,

mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit Feuerlöschanlagen oder

mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.

Einzelnorm

§ 3 § 5