Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz

BbgVEPPG

§ 5 Rückzahlung

Wurde die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz ohne rechtlichen Grund gewährt, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. § 7 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 4