Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz
BbgVEPPG§ 5 Rückzahlung
Wurde die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz ohne rechtlichen Grund gewährt, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. § 7 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.