Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versorgungswerkgesetz Brandenburg
BbgVLTG§ 3 Verwaltungskosten
(1) Die Verwaltungskosten des Versorgungswerks werden anteilig vom Landtag Brandenburg und vom Landtag von Baden-Württemberg getragen und dem Landtag Nordrhein-Westfalen erstattet. Vorbehaltlich der Übergangsregelung in Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages ist für den zu leistenden Anteil an den Gesamtkosten das Verhältnis der Zahlen der gesetzlichen Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg maßgeblich. Solange Anwartschaften auf Leistungen bestehen oder Renten aus dem Versorgungswerk gezahlt werden, ist im Falle einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages nach dessen Artikel 10 bei der Umlegung der Verwaltungskosten für den kündigenden Landtag die Zahl der Mitglieder des Versorgungswerks aus dem entsprechenden Land maßgeblich, sobald diese Zahl niedriger ist als die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Landtags. Die anteilige Kostentragungspflicht gilt nicht für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder des Versorgungswerks.
(2) Das von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachte Vermögen wird gemeinsam verwaltet. Die bis zum 1. Dezember 2019 erworbenen Ansprüche der Mitglieder des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg bleiben unberührt.
(3) Abweichend von § 1 Satz 3 kann das Land zur Sicherstellung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Mindestquote für die Verlustrücklage
sich nach Maßgabe des Landeshaushalts an einem Zuschuss beteiligen sowie
nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Garantien und sonstige Gewährleistungen zur Risikoentlastung übernehmen.
Die Höhe der Beteiligung an einem Zuschuss gemäß Nummer 1 oder einer Garantie oder einer Gewährleistung gemäß Nummer 2 bestimmt sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen nach dem Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg zueinander.