Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
BbgVStättV§ 14 Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
(1) Sicherheitstechnische Anlagen in Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb dieser Anlagen übernimmt, insbesondere der
Sicherheitsbeleuchtung,
selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
Rauchabzugsanlagen,
Brandmeldeanlagen,
Alarmierungsanlagen und
Objektfunkanlagen.
Einzelne sicherheitstechnische Anlagen können auch an eine Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein.
(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten.
(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglich sein.
(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Anlagen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
Einzelnorm