Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

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§ 15 Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge insbesondere auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich anwesende Personen auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Für den Rettungsweg im Freien zu öffentlichen Verkehrsflächen gilt dies als erfüllt, wenn die Beleuchtungsstärke mindestens 1 Lux beträgt.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

für Rettungswege nach § 6,

in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher (zum Beispiel Foyers, Garderoben, Toiletten),

für Bühnen und Szenenflächen,

in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche, ausgenommen Büroräume,

in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,

in Versammlungsstätten im Freien und Stadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,

für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,

für Stufenbeleuchtungen.

(3) In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Stadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.

Einzelnorm

§ 14 § 16