Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz

BbgVfG

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Brandenburg, denen das Land Brandenburg Dienstbezüge oder Versorgungsbezüge zahlt beziehungsweise an der Zahlung von deren Dienstbezügen oder Versorgungsbezügen beteiligt ist,

die Mitglieder der Landesregierung, die ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene.

§ 2