Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung

BbgWPV

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Planungsverantwortliche Stellen nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden des Landes Brandenburg. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahr.

(2) Zuständige Stelle für die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes ist die planungsverantwortliche Stelle nach Absatz 1.

(3) Für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energie zuständige Ministerium zuständig.

§ 2