Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung

BbgWPV

§ 2 Vereinfachtes Verfahren

(1) Für bestehende Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, kann die planungsverantwortliche Stelle für die Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 22 des Wärmeplanungsgesetzes durchführen.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann abgesehen werden von

der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 7 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes,

der Beteiligung der Stellen nach § 7 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes, wobei diesen zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll,

der Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes,

der Darstellung von Eignungsstufen von Wärmeversorgungsarten nach § 19 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes,

den Darstellungen von Gebäudetyp und Baualtersklasse nach Abschnitt I Unterabschnitt 2 Nummer 5 und 6 der Anlage 2 (zu § 23) des Wärmeplanungsgesetzes.

(3) In Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes kann für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.

§ 1 § 3