Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung

BbgWPV

§ 4 Anzeigepflicht der veröffentlichten Wärmepläne im Internet

(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat den nach § 23 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes im Internet veröffentlichten Wärmeplan dem für das Bauordnungsrecht zuständigen Ministerium unverzüglich und unter Angabe der Internetadresse anzuzeigen.

(2) Die planungsverantwortliche Stelle kann das Brandenburgische Wärmekataster mit den nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Wärmeplanungsgesetzes erhobenen anonymisierten Daten ergänzen.

§ 3 § 5