Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung

BbgWPV

§ 3 Interkommunale Wärmeplanung

Für mehrere Gemeinden kann eine gemeinsame Wärmeplanung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 2 § 4