Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wasserbuchverordnung
BbgWaBuV§ 1 Eintragungspflichtige wasserrechtliche Entscheidungen und Rechtsverhältnisse,Grundlage der Eintragung
(1) In
das Wasserbuch sind die in § 87 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
benannten Rechtsverhältnisse des Wasserrechts einzutragen.
(2) Grundlage
für die Eintragung ist der Wortlaut der Entscheidungen, der Inhalt der
Verordnungen oder Karten, die Erklärung oder der Nachweis alter Rechte oder
Befugnisse. Soweit die wasserrechtliche Entscheidung konzentriert wird, ist der
das Wasserrecht betreffende Teil der Entscheidung Grundlage der Eintragung.
(3) Die
Eintragung erfolgt im Regelfall erst, wenn die wasserrechtliche Entscheidung
bestandskräftig geworden ist. Wird die Eintragung auf Grund der erheblichen
Auswirkungen und der Vollziehbarkeit vor diesem Zeitpunkt vorgenommen, ist die
Eintragung als vorläufig zu kennzeichnen.
(4) Rechtsverhältnisse
von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung werden nicht eingetragen.
Rechtsverhältnisse sind insbesondere von untergeordneter Bedeutung, wenn
die Zulassung befristet für unter einem Jahr
erteilt wird,
das Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern
oder Ableiten von nicht mehr als 8 Kubikmeter Wasser täglich zugelassen
wird,
das Einleiten von gereinigtem Abwasser aus
Kleinkläranlagen bis zu 8 Kubikmeter täglich zugelassen wird,
das ortsnahe Versickern von
Niederschlagswasser zugelassen wird oder
die grundstücksbezogene Nutzung von Erdwärme
erfolgt,
und keine erheblichen
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind.