Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wasserbuchverordnung

BbgWaBuV

§ 1 Eintragungspflichtige wasserrechtliche Entscheidungen und Rechtsverhältnisse,Grundlage der Eintragung

(1) In

das Wasserbuch sind die in § 87 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

benannten Rechtsverhältnisse des Wasserrechts einzutragen.

(2) Grundlage

für die Eintragung ist der Wortlaut der Entscheidungen, der Inhalt der

Verordnungen oder Karten, die Erklärung oder der Nachweis alter Rechte oder

Befugnisse. Soweit die wasserrechtliche Entscheidung konzentriert wird, ist der

das Wasserrecht betreffende Teil der Entscheidung Grundlage der Eintragung.

(3) Die

Eintragung erfolgt im Regelfall erst, wenn die wasserrechtliche Entscheidung

bestandskräftig geworden ist. Wird die Eintragung auf Grund der erheblichen

Auswirkungen und der Vollziehbarkeit vor diesem Zeitpunkt vorgenommen, ist die

Eintragung als vorläufig zu kennzeichnen.

(4) Rechtsverhältnisse

von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung werden nicht eingetragen.

Rechtsverhältnisse sind insbesondere von untergeordneter Bedeutung, wenn

die Zulassung befristet für unter einem Jahr

erteilt wird,

das Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern

oder Ableiten von nicht mehr als 8 Kubikmeter Wasser täglich zugelassen

wird,

das Einleiten von gereinigtem Abwasser aus

Kleinkläranlagen bis zu 8 Kubikmeter täglich zugelassen wird,

das ortsnahe Versickern von

Niederschlagswasser zugelassen wird oder

die grundstücksbezogene Nutzung von Erdwärme

erfolgt,

und keine erheblichen

Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind.

§ 2