Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wasserbuchverordnung

BbgWaBuV

§ 2 Aufbau und Führung des Wasserbuches, Eintragungen

(1) Das

Wasserbuch besteht aus Wasserbuchblättern.

(2) Das

Wasserbuch wird vom Wasserwirtschaftsamt (Wasserbuchbehörde) geführt. Für jedes

einzutragende Rechtsverhältnis ist ein Wasserbuchblatt anzulegen. Jedes

Wasserbuchblatt erhält eine eigenständige Wasserbuchblattnummer. Die

Wasserbuchblattnummern werden durch das Wasserwirtschaftsamt vergeben.

(3) Die

Eintragungen, Änderungen und Löschungen wasserrechtlicher Entscheidungen sollen

durch die für die Entscheidung zuständige Wasserbehörde und bei Betrieben, die

der Bergaufsicht unterliegen, durch das Landesamt für

Bergbau, Geologie und Rohstoffe erfolgen. Soweit die zuständige

Wasserbehörde oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die

Eintragungen, Änderungen und Löschungen nicht selbstständig vornehmen kann,

übermittelt sie die Entscheidung sowie das durch die oberste Wasserbehörde

vorgegebene Formular zur Eintragung unverzüglich nach Bestandskraft oder mit

deren Vollziehbarkeit dem Wasserwirtschaftsamt zur Eintragung. Eine

Bescheinigung der Bestandskraft ist anzufügen beziehungsweise nachzureichen.

(4) Wird

die wasserrechtliche Zulassung in einer nach anderen Rechtsvorschriften

ergangenen Zulassung konzentriert und ist die Zulassungsbehörde nicht zugleich

eine Wasserbehörde oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,

veranlasst die Zulassungsbehörde die Eintragung und Übermittlung der in Absatz 3

benannten Unterlagen über die für die konzentrierte wasserrechtliche Zulassung

ansonsten zuständige Wasserbehörde.

(5) Änderungen

oder Löschungen der Eintragungen sind nur durch die zuständigen Wasserbehörden,

das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe oder das Wasserwirtschaftsamt

zulässig.

(6) Für jede Änderung

eines Wasserrechts wird eine neue Version des Datensatzes unter der nach

Absatz 2 vergebenen Wasserbuchnummer angelegt.

(7) Alte Rechte und alte

Befugnisse, deren Rechtsbestand noch nicht nachgewiesen ist, sind bei der

Eintragung als „behauptete Rechte und Befugnisse“ zu kennzeichnen.

§ 1 § 3