Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wasserbuchverordnung
BbgWaBuV§ 2 Aufbau und Führung des Wasserbuches, Eintragungen
(1) Das
Wasserbuch besteht aus Wasserbuchblättern.
(2) Das
Wasserbuch wird vom Wasserwirtschaftsamt (Wasserbuchbehörde) geführt. Für jedes
einzutragende Rechtsverhältnis ist ein Wasserbuchblatt anzulegen. Jedes
Wasserbuchblatt erhält eine eigenständige Wasserbuchblattnummer. Die
Wasserbuchblattnummern werden durch das Wasserwirtschaftsamt vergeben.
(3) Die
Eintragungen, Änderungen und Löschungen wasserrechtlicher Entscheidungen sollen
durch die für die Entscheidung zuständige Wasserbehörde und bei Betrieben, die
der Bergaufsicht unterliegen, durch das Landesamt für
Bergbau, Geologie und Rohstoffe erfolgen. Soweit die zuständige
Wasserbehörde oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die
Eintragungen, Änderungen und Löschungen nicht selbstständig vornehmen kann,
übermittelt sie die Entscheidung sowie das durch die oberste Wasserbehörde
vorgegebene Formular zur Eintragung unverzüglich nach Bestandskraft oder mit
deren Vollziehbarkeit dem Wasserwirtschaftsamt zur Eintragung. Eine
Bescheinigung der Bestandskraft ist anzufügen beziehungsweise nachzureichen.
(4) Wird
die wasserrechtliche Zulassung in einer nach anderen Rechtsvorschriften
ergangenen Zulassung konzentriert und ist die Zulassungsbehörde nicht zugleich
eine Wasserbehörde oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
veranlasst die Zulassungsbehörde die Eintragung und Übermittlung der in Absatz 3
benannten Unterlagen über die für die konzentrierte wasserrechtliche Zulassung
ansonsten zuständige Wasserbehörde.
(5) Änderungen
oder Löschungen der Eintragungen sind nur durch die zuständigen Wasserbehörden,
das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe oder das Wasserwirtschaftsamt
zulässig.
(6) Für jede Änderung
eines Wasserrechts wird eine neue Version des Datensatzes unter der nach
Absatz 2 vergebenen Wasserbuchnummer angelegt.
(7) Alte Rechte und alte
Befugnisse, deren Rechtsbestand noch nicht nachgewiesen ist, sind bei der
Eintragung als „behauptete Rechte und Befugnisse“ zu kennzeichnen.