Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wasserbuchverordnung

BbgWaBuV

§ 4 Zugang zur Datenbank

(1) Die Eintragungen sind

den Wasserbehörden und bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, dem

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zur Erfüllung der ihnen

obliegenden Aufgaben zugänglich zu machen.

(2) Zur Gewährleistung des

Informationsrechts der Öffentlichkeit nach § 142 Absatz 2 des Brandenburgischen

Wassergesetzes wird ein dienstebasierter Zugriff auf das Wasserbuch über das

Internet eröffnet. Personenbezogene Daten der Wasserrechtsinhaber sowie etwaige

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, mit Ausnahme der Emissions-daten, sind dabei

für eine Ansicht und gegebenenfalls ein Herunterladen zu sperren.

§ 3