Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wasserbuchverordnung
BbgWaBuV§ 4 Zugang zur Datenbank
(1) Die Eintragungen sind
den Wasserbehörden und bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, dem
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zur Erfüllung der ihnen
obliegenden Aufgaben zugänglich zu machen.
(2) Zur Gewährleistung des
Informationsrechts der Öffentlichkeit nach § 142 Absatz 2 des Brandenburgischen
Wassergesetzes wird ein dienstebasierter Zugriff auf das Wasserbuch über das
Internet eröffnet. Personenbezogene Daten der Wasserrechtsinhaber sowie etwaige
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, mit Ausnahme der Emissions-daten, sind dabei
für eine Ansicht und gegebenenfalls ein Herunterladen zu sperren.