Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wasserbuchverordnung
BbgWaBuV§ 3 Umfang der Eintragung
Die Datensätze für die
Eintragungen in das jeweilige Wasserbuchblatt enthalten mindestens die folgenden
Angaben:
Wasserbuchblattnummer,
Datum, Aktenzeichen, Zulassungsbehörde und gegebenenfalls beteiligte Wasserbehörde, wesentlicher
Inhalt unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Entscheidung und der wesentlichen
Nebenbestimmungen der behördlichen Entscheidung oder Vereinbarung; bei alten
Rechten oder Befugnissen der wesentliche Inhalt des Rechts oder der Befugnis,
bei Schutzgebieten der Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie Datum und
Fundstelle der zugrunde liegenden Festsetzung oder Bestimmung,
Inhaber des Rechts
oder der Befugnis, insbesondere Name und Anschrift; bei einer Mehrheit von
Inhabern ist jeder Inhaber einzutragen,
Raumbezug der
behördlichen Entscheidung oder Vereinbarung, insbesondere Angabe der Koordinaten
im einheitlichen Bezugssystem für das Land Brandenburg zu Gemeinde, Flussgebiet
sowie zusätzlich – sofern bekannt – zu Flusskilometer, Gemarkung, Flurstück, bei
Grenzgewässern auch Grenzabschnitt und Grenzzeichen,
Datum der
Eintragungen, Änderungen und Löschungen.