Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung

BbgWoFEGV

§ 1 Mietwohnraum

Bei der Förderung von Mietwohnraum und der Belegung von gefördertem Mietwohnraum dürfen zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung sowie zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen die in § 22 Absatz 2 bis 4 des Brandenburgischen Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 100 Prozent überschritten werden.

Einzelnorm

§ 2