Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung

BbgWoFEGV

§ 2 Selbst genutztes Wohneigentum

Bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum dürfen die in § 22 Absatz 2 bis 4 des Brandenburgischen Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 100 Prozent überschritten werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3