Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung
BbgWoFEGV§ 2 Selbst genutztes Wohneigentum
Bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum dürfen die in § 22 Absatz 2 bis 4 des Brandenburgischen Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 100 Prozent überschritten werden.
Einzelnorm