Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz
BbgWoFG§ 13 Belegungsbindung
Die verfügungsberechtigte Person darf Mietwohnraum nach Maßgabe der Förderzusage einer wohnungssuchenden Person überlassen, wenn sich deren Wohnberechtigung aus einem Wohnberechtigungsschein nach § 14 ergibt. Der Wohnberechtigungsschein ist von der wohnungssuchenden Person vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn sich die Wohnberechtigung aus einer Benennung oder Besetzung der zuständigen Stelle ergibt.
Einzelnorm