Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz
BbgWoFG§ 26 Frei- und Abzugsbeträge
(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt:
4 500 Euro für jede zum Haushalt gehörende Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50,
600 Euro für jedes zum Haushalt gehörende Kind, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn die antragsberechtigte Person allein mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.
(2) Als Abzugsbeträge werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen keine Nachweise nach Satz 1 vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
bis zu 3 000 Euro für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,
bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt zu rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eine Ehegattin oder den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder den Partner oder die Partnerin einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
bis zu 3 000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt zu rechnende Person,
bis zu 4 000 Euro für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden.
Einzelnorm