Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

BbgWoFG

§ 7 Förderprogramme und Verfahren

(1) Das für Wohnungswesen zuständige Ministerium erlässt Verwaltungsvorschriften über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung. Näheres regeln § 44 der Brandenburgischen Landeshaushaltsordnung und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die Förderung erfolgt über einen angemessenen Zeitraum in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Sie muss dem Förderzweck angemessen sein.

Einzelnorm

§ 6 § 8