Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wolfsverordnung
BbgWolfV§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Verscheuchen: das Vertreiben eines Wolfes (Canis lupus), insbesondere durch Lärm oder Werfen mit stumpfen Gegenständen oder Ähnliches, bei zufälligen Begegnungen, ohne diesen dabei zu verletzen oder ihm nachzustellen;
Vergrämung: das gezielte, wiederholte Einwirken mit Strafreizen auf einen Wolf in klar erkennbaren Situationen, um ihn dauerhaft von der Annäherung an Menschen, von Menschen genutzte Gebäude oder Siedlungsbereiche abzuhalten; dies gilt auch, wenn Wölfe dabei versehentlich verletzt oder getötet werden;
Entnahme: der gezielte Fang oder die gezielte Tötung eines Wolfes;
Weidetiere: für die Fleisch-, Milch- oder Wollerzeugung, die Landschaftspflege, die Zucht oder für Freizeitaktivitäten auf Freiflächen (Weiden) oder in Gehegen gehaltene oder im freien Weidegang behirtete Huftiere und Laufvögel;
Herdengebrauchshund: ein ausgebildeter Herdenschutzhund oder Hütehund; ein Herdenschutzhund gilt als ausgebildet, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung gemäß der Prüfungsordnung der Arbeitsgemeinschaft Herdenschutzhunde e.V. oder eine vergleichbare Brauchbarkeitsprüfung bestanden hat;
Welpe: ein Wolf mit einem Alter von bis zu sechs Monaten.