Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wolfsverordnung
BbgWolfV§ 2 Verscheuchen von Wölfen
Das Verscheuchen von Wölfen, die sich Menschen oder Weidetieren annähern oder in geschlossene Ortslagen von Dörfern und Städten eingedrungen sind oder sich in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, unterliegt nicht den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit Wölfe hierbei nicht verletzt werden. Als Verletzung im Sinne von Satz 1 gilt jede nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Schädigung der Gesundheit eines Wolfes. § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.