Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz

BbgZwVbG

§ 1 Zweckentfremdungsverbotssatzung

(1) Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, können durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Voraussetzung ist, dass sie dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können. Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere wenn Wohnraum

zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,

mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung, insbesondere zu einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, genutzt wird,

länger als sechs Monate leer steht,

baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, oder

beseitigt wird.

(2) Einer Genehmigung bedarf es insbesondere nicht, wenn

Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzung nach Absatz 1 zu mehr als 50 Prozent für gewerbliche oder berufliche Zwecke gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 genutzt wird; dies gilt jedoch nur, solange das Nutzungsverhältnis besteht oder ein zu den genannten Zwecken in den Räumlichkeiten eingerichteter und ausgeübter gewerblicher oder freiberuflicher Betrieb fortgeführt wird,

Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzung nach Absatz 1 in mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 genutzt wird und der Verfügungsberechtigte dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung der Gemeinde anzeigt; dies gilt jedoch nur für eine Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Satzung oder

Wohnraum länger als sechs Monate leer steht, weil er trotz geeigneter Bemühungen während dieser Zeit nicht vermietet werden konnte.

Die Satzung kann weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

(3) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet ist. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzung nach Absatz 1 auch entsprechend genutzt werden. Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein.

Einzelnorm

§ 2