Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz
BbgZwVbG§ 3 Rückführung von Wohnraum
Die Gemeinde kann anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird.
Einzelnorm