Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz

BbgZwVbG

§ 3 Rückführung von Wohnraum

Die Gemeinde kann anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird.

Einzelnorm

§ 2 § 4