Gesetze / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz

BbgÖbVIG

§ 17 Geschäftsabwicklung

(1) Erlischt die Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, regelt die Aufsichtsbehörde den Abschluss der hoheitlichen Tätigkeiten (Geschäftsabwicklung). Beginn und Abschluss der Geschäftsabwicklung sind den Katasterbehörden von der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben.

(2) Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Übersicht aller noch nicht abgeschlossenen hoheitlichen Tätigkeiten und informiert die Antragstellerinnen und Antragsteller und die betroffenen Katasterbehörden über die Geschäftsabwicklung. Die Kosten für die Erstellung dieser Übersicht, der Beauftragung nach Absatz 3 und der Abschlussrechnung nach Absatz 6 trägt die ausgeschiedene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der ausgeschiedene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur.

(3) Die Aufsichtsbehörde beauftragt eine oder mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder die jeweils zuständige Katasterbehörde, die begonnenen hoheitlichen Tätigkeiten zum Abschluss zu bringen. Dieser Auftrag darf von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden; über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die Beauftragung jederzeit widerrufen.

(4) Die nach Absatz 3 Beauftragten haben die Kosten für die gesamte Amtshandlung im eigenen Namen geltend zu machen. Einen bereits an die ausgeschiedene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gezahlten Vorschuss müssen sie sich dabei anrechnen lassen; dieser Vorschuss wird ihnen von der Aufsichtsbehörde erstattet. Sind Leistungen der ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bei der abschließenden Bearbeitung der Amtshandlung verwendet worden, so haben die nach Absatz 3 Beauftragten diese Leistungsanteile zu beschreiben und der Aufsichtsbehörde die von ihnen hierfür festgesetzten Gebührenanteile zu erstatten. Bedienen sich die Beauftragten nach Absatz 3 des Personals oder der Sachmittel der Geschäftsstelle der ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, so haben sie dies eigenverantwortlich abzugelten.

(5) Die mit der Abwicklung befassten Personen sind berechtigt, die Räume der Geschäftsstelle der ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu betreten; § 10 Absatz 3 gilt entsprechend. Sie sind berechtigt, alle zur Abwicklung erforderlichen analogen Unterlagen und digitalen Daten zu sichten und sicherzustellen.

(6) Abschließend stellt die Aufsichtsbehörde alle Kostenansprüche nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und 3 zusammen und verrechnet sie gegeneinander. Der sich aus dieser Verrechnung ergebende Kostenanspruch ist der ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erstatten beziehungsweise wird von der Aufsichtsbehörde geltend gemacht.

(7) Im Falle eines Insolvenzverfahrens hat die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter die Abwicklung der noch nicht abgeschlossenen hoheitlichen Tätigkeiten zu betreiben und abschließend das Ergebnis nach Absatz 6 der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.

Abschnitt 5

Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 § 18