Gesetze / Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
BeamtVAltGZustAnO§ 12 Zuständigkeit für Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.
Gesetze / Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
BeamtVAltGZustAnOFür Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.