Gesetze / Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
BeamtVAltGZustAnO§ 4 Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen nach dem Altersgeldgesetz und des aus Artikel 45 AEUV abgeleiteten Nachteilsausgleichs
(1) Zuständig für die Festsetzung
ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 1 und die erste Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
Sofern Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 während des Ruhens des Altersgeldes nach § 3 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes versterben, umfasst die Zuständigkeit nach Satz 1 auch die erste Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 2. Satz 1 und 2 gelten für die Festsetzung des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs entsprechend.
(3) Dem Bundesministerium der Verteidigung ist die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit vorbehalten, wenn