Gesetze / Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung

BeamtVZustAnO 2016

§ 12 Andere Rechtsgebiete

Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen, aber in anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel Disziplinarrecht, Strafrecht oder Statusrecht begründet sind, bleibt unberührt.

§ 11 § 13