Gesetze / Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung

BeamtVZustAnO 2016

§ 6 Beteiligung am Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

Versorgungsträger im Sinne des § 219 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Service-Center, soweit sie nach dieser Verordnung sachlich und örtlich zuständig sind.

§ 5 § 7