Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bedarfsgewerbeverordnung

BedGewV

§ 1

(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt

werden können, dürfen abweichend von § 9 Arbeitszeitgesetz

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden

Bereichen beschäftigt werden:

In Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit

dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden

außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs.

1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und

Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch

Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),

Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an

Sonn- und Feiertagen stattfinden,

im Bestattungsgewerbe,

in Garagen und Parkhäusern,

in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier

Erfrischungsgetränke und Betrieben des Getränkegroßhandels zur

Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,

in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels zur

Herstellung und zum Vertrieb von Roh- und Speiseeis sowie zur Belieferung der

Kundschaft mit diesen Erzeugnissen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober,

in Lotto- und Toto-Gesellschaften mit Melde- und Auswertungsarbeiten von

8.00 bis 17.00 Uhr an Feiertagen, die auf eine Ausspielung folgen,

im Dienstleistungsbereich mit der Betreuung von Kunden mittels Telefon

oder Datenübertragung,

in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu

sechs Stunden,

im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,

im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der

Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden,

in Selbstbedienungs-Foto-Kopiergeschäften,

in automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für

Kraftfahrzeuge,

in Fischräuchereien vom 1. April bis 31. Oktober.

(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 8 bis 12 gelten nicht am

ersten Weihnachtsfeiertag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,

Reformationstag, Volkstrauertag und Totensonntag.

§ 2