Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz

BerRehaG

§ 10 Allgemeines

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.

§ 9 § 11