Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz

BerRehaG

§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt

Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.

§ 28 § 30