Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
BergtechAusbV§ 2 Dauer und Struktur der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.