Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
BesVNG 2§ 2 Mindestversorgung
Für die Bemessung der Mindestversorgungsbezüge und der Mindestunfallversorgungsbezüge tritt zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.