Gesetze / Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

BeschNeuRG

Art 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 11, 13 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 18