Gesetze / BetonFBAusbV · BGBl I 2015, 1179
Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
21 Normen · ausgefertigt 13.07.2015 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5 Ausbildungsplan
- § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 7 Ziel und Zeitpunkt
- § 8 Inhalt
- § 9 Prüfungsbereiche
- § 10 Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen
- § 11 Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton
- Abschnitt 3 · Abschlussprüfung
- § 12 Ziel und Zeitpunkt
- § 13 Inhalt
- § 14 Prüfungsbereiche
- § 15 Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung
- § 16 Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung
- § 17 Prüfungsbereich Betonfertigteile
- § 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 21 Inkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin