Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung

BeurtV

§ 10 Verfahren und Verfahrensgrundsätze

(1) Beurteilerin oder Beurteiler kann nicht sein, wer einem gleichrangigen oder niedrigeren Statusamt als die zu beurteilende Beamtin oder der zu beurteilende Beamte angehört. In diesen Fällen geht die Zuständigkeit für die Beurteilung auf die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten über.

(2) Die Entwerferin oder der Entwerfer führt vor der Erstellung des Beurteilungsentwurfs mit der zu beurteilenden Person ein Gespräch, um ihr Gelegenheit zu geben, alle ihrer Auffassung nach bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzutragen (Entwurfsgespräch). Mit Beamtinnen oder Beamten mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 ist über Art und Umfang der Behinderung und deren Auswirkungen auf Leistung und Einsatzmöglichkeiten zu sprechen. Auf deren Verlangen ist die Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzuzuziehen. Die Entwerferin und der Entwerfer haben bei dem Gespräch einer endgültigen Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale sowie dem daraus resultierenden Vorschlag für die Gesamtbewertung nicht vorzugreifen. Eines Entwurfsgespräches bedarf es nicht, wenn die oder der zu Beurteilende ein Gespräch ablehnt oder das Gespräch wegen einer langzeitigen Abwesenheit der oder des zu Beurteilenden nicht geführt werden kann.

(3) Die Beurteilerin und der Beurteiler sind insbesondere für die Beachtung des Bewertungsmaßstabes verantwortlich. Sie oder er kann aus diesem Grund von dem Beurteilungsvorschlag der Entwerferin oder des Entwerfers abweichen, wenn sie oder er dies aufgrund eigener Erkenntnisse für angezeigt hält. Beabsichtigte Abweichungen sind mit der Entwerferin oder dem Entwerfer zu erörtern.

(4) Die Entwerferin und der Entwerfer oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gibt der oder dem Beurteilten die Beurteilung durch Aushändigung einer Beurteilungskopie bekannt. Die Entwerferin oder der Entwerfer bespricht die Beurteilung mit ihr oder ihm auf Wunsch. Zwischen Aushändigung und Besprechung sollen mindestens drei Arbeitstage, jedoch nicht mehr als zwei Wochen liegen. Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann die Beurteilung auch selbst bekannt geben und besprechen. Auf Wunsch der oder des Beurteilten kann eine dienstliche Person ihres oder seines Vertrauens, im Falle von schwerbehinderten Beamtinnen oder Beamten auch die Schwerbehindertenvertretung, hinzugezogen werden.

(5) Die oder der Beurteilte kann sich schriftlich zu der Beurteilung äußern.

(6) Bei einer inhaltlichen Abänderung der dienstlichen Beurteilung ist die dienstliche Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten erneut bekannt zu geben.

§ 9 § 11