Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung

BeurtV

§ 11 Aktenführung

Die dienstliche Beurteilung sowie eine etwaige Stellungnahme werden zur Personalakte genommen. Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind ein Jahr nach Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung zu vernichten. Ist die Beurteilung in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren angegriffen, erfolgt die Vernichtung erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens.

§ 10 § 12