Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung

BeurtV

§ 13 Nähere Durchführungsbestimmungen und abweichende Regelungen

(1) Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in eigener Zuständigkeit.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände können von dieser Verordnung abweichende Regelungen durch Satzung, die die vorliegende Vorschrift als Rechtsgrundlage angeben muss, getroffen werden.

§ 12 § 14