Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung
BeurtV§ 12 Evaluierung, statistische Erhebung
Jeweils zum 31. März der ungeraden Kalenderjahre, erstmalig zum 31. März 2027, sind der Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre eine unter Beachtung des Datenschutzes nach Laufbahngruppen, Geschlecht und Arbeitszeitanteil aufgeschlüsselte, anonymisierte Übersicht über die Beurteilungen der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der vergangenen zwei Kalenderjahre – getrennt nach obersten Dienstbehörden und nachgeordneten Bereichen – sowie eventuell Hinweise für eine Evaluierung des Beurteilungswesens vorzulegen. Zuständig für die Vorlage dieses Berichtes ist das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.