Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung
BeurtV§ 8 Bewertung
(1) Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sowie des Gesamturteils erfolgt durch die folgenden zehn Punktwerte:
Einstufungen
Punkte
Übertrifft die Anforderungen in stets herausragendem Maße
10
Übertrifft überwiegend die Anforderungen in herausragendem Maße
9
Übertrifft stets die Anforderungen und gelegentlich in herausragendem Maße
8
Übertrifft überwiegend die Anforderungen
7
Übertrifft häufig die Anforderungen
6
Entspricht stets den Anforderungen, wobei diese gelegentlich übertroffen werden
5
Entspricht stets den Anforderungen
4
Entspricht den Anforderungen im Allgemeinen
3
Entspricht den Anforderungen mit Einschränkungen, weist in wesentlichen Bereichen Mängel oder in einzelnen Bereichen gravierende Mängel auf
2
Entspricht nicht den Anforderungen
1
(2) Zwischeneinstufungen sind nicht zulässig.
(3) Bei der Zuordnung der Bewertungsstufen ist zu beachten, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der Beamtinnen und Beamten die Anforderungen des Punktwertes 4 erfüllt.