Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung
BeurtV§ 7 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
(1) Der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag ist eine Beschreibung der Aufgaben, die die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. In der Aufgabenbeschreibung sind die den Aufgabenbereich der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben darzustellen.
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu bewerten. Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung folgender, gleich gewichteter Beurteilungsmerkmale:
Fachliches Wissen und Können,
Produktivität,
Arbeitsqualität,
Arbeitsweise,
Veränderungskompetenz und Arbeitseinsatz,
Sozialverhalten.
Soweit Führungsaufgaben wahrgenommen werden, sind zusätzliche Beurteilungsmerkmale:
Führungsverhalten und
aufgabenbezogene Führung.
Den jeweiligen Beurteilungsmerkmalen sind die Erläuterungen nach Anlage 2 zugrunde zu legen.
(3) Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Das Gesamturteil ist im Ergebnis der Bewertung der Beurteilungsmerkmale arithmetisch zu ermitteln. Ergibt sich bei der Berechnung des Gesamturteils ein Bruchteil von mindestens 0,5, wird auf den nächsthöheren Punktwert aufgerundet, geringere Bruchteile werden abgerundet.
(4) Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden.